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Muster-Berufsordnung (Sample Professional Code of Conduct) (2006)


By admin - Posted on 21 December 2011

Organization: Bundestierärztekammer / German Veterinarian's Chamber Association Visit Organization Page
Source: CSEP Library Visit Source Page
Date Approved: 
August 31, 2006

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Muster-Berufsordnung

Bundestierärztekammer e. V.
H:2006NICHTLOESCHENBTKMBO.doc
Az.: A 4 BStR
Stand: 31. August 2006

Präambel 
Die Bestimmungen der von den einzelnen Tierärztekammern erlassenen Berufsordnungen weichen voneinander ab. Die Bundestierärztekammer e. V. ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht befugt, eine rechtswirksame Berufsordnung für alle deutschen Tierärzte zu erlassen. Sie hält sich aber für verpflichtet, mit der nachstehenden am 24. November 1994 von der Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer beschlossenen Musterberufsordnung die Tierärztekammern der Länder zu einer Überprüfung und Anpassung ihrer Berufsordnungen zum Nutzen aller deutschen Tierärzte anzuregen.
Inhaltsübersicht 
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundsatz
§ 3 Zusammenarbeit mit der Tierärztekammer
§ 4 Schweigepflicht
§ 5 Aufzeichnungspflicht, tierärztliche Zeugnisse und Gutachten
§ 6 Fortbildungspflicht, Qualitätssicherung
§ 7 Mitwirkungspflicht bei der Bekämpfung von Missständen
§ 8 Verhalten gegenüber Berufskollegen
§ 9 Werbung
§ 10 entfallen
§ 11 Entgelte für tierärztliche Leistungen
§ 12 Niederlassung
§ 13 entfallen
§ 14 entfallen
§ 15 entfallen
§ 16 Ausübung der tierärztlichen Praxis
§ 17 Angestellte Tierärzte
§ 18 Tierarzt und Nichttierarzt
§ 19 Behandeln von Patienten anderer Tierärzte
§ 20 Hinzuziehen eines weiteren Tierarztes
§ 21 Gegenseitige Vertretung
§ 22 Einstellen von Assistenten und sonstigen tierärztlichen Mitarbeitern
§ 23 Weiterführung einer Praxis
§ 24 Übergabe und Übernahme einer Praxis
§ 25 Gemeinschaftspraxis
§ 26 Gruppenpraxis
§ 27 Tierärztliche Klinik
§ 28 Berufshaftpflichtversicherung
§ 29 Praktische Tierärzte in Nebentätigkeit
Anlage

§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Berufsordnung gilt für alle Personen, die nach §§ 2 und 3 der Bundes-Tierärzteordnung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Tierarzt" oder „Tierärztin" zu führen und in der Bundesrepublik Deutschland den tierärztlichen Beruf auszuüben (im folgenden "Tierarzt"). Sie regelt, welche Pflichten bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes zu beachten sind. Ausübung des tierärztlichen Berufes ist jede Tätigkeit, bei der die während eines abgeschlossenen veterinärmedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden; dabei muss es sich nicht zwingend um eine Erwerbstätigkeit handeln.

(2) Die Mitgliedschaft in den Landestierärztekammern/Tierärztekammern sowie die Verfolgung und Ahndung von berufsrechtlichen Verstößen richtet sich nach den Heilberufsgesetzen der Länder.

§ 2
Grundsatz
(1) Der Tierarzt übernimmt mit der Wahrnehmung seiner in § 1 der Bundes-Tierärzteordnung aufgeführten Aufgaben eine besondere Verantwortung und Verpflichtung gegenüber der Öffentlichkeit. Er dient dem Allgemeinwohl – insbesondere auch der menschlichen Gesundheit – und ist der berufene Schützer der Tiere.

(2) Jeder Tierarzt ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Er hat die jeweils geltenden Rechts- und Berufsstandsvorschriften zu befolgen, im Interesse des Allgemeinwohls zu handeln und das Ansehen des Berufsstandes sowie die Kollegialität der Tierärzte untereinander zu wahren.

(3) In Notfällen ist jeder Tierarzt zur Leistung erster Hilfe verpflichtet.

§ 3
Zusammenarbeit mit der Tierärztekammer
(1) Der Tierarzt ist verpflichtet, den Beginn und die Art seiner tierärztlichen Tätigkeit unverzüglich bei der für den Ort der Berufsausübung zuständigen Tierärztekammer anzumelden. Wenn er den tierärztlichen Beruf nicht ausübt, ist die Anmeldung bei der für den Wohnsitz zuständigen Tierärztekammer vorzunehmen.Änderungen in der Art der Berufsausübung sowie jeder Praxis- und Wohnungswechsel sind der Tierärztekammer unverzüglich mitzuteilen. Beschäftigt ein Tierarzt einen anderen Tierarzt in unselbständiger Stellung, so hat er diesen auf die Meldepflicht hinzuweisen.

(2) Vorhaben, die der Zustimmung der Tierärztekammer bedürfen (§§ 12 Abs. 4; 23 Abs. 2 Satz 1; 25 Abs. 4) sind dieser rechtzeitig unter Angaben von Gründen mitzuteilen. Mitteilungen (§§ 7 Abs. 1 und 2; 12 Abs. 2; 22 Abs. 2; 23 Abs. 1 Satz 2;) haben unverzüglich nach Eintritt des Anlass gebenden Ereignisses zu erfolgen.

(3) Der Tierarzt hat die berufsfördernden Bestrebungen und Einrichtungen der für ihn zuständigen Tierärztekammer zu unterstützen. Anfragen der Tierärztekammer sind in angemessener Frist und Form zu beantworten.

(4) Der Tierarzt soll sich zur Wahrung der beruflichen Belange und im eigenen Interesse vor dem Abschluss von Verträgen – mit Ausnahme von öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen – von der Tierärztekammer beraten lassen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme oder Abgabe einer Praxis sowie die Eröffnung oder Auflösung einer gemeinsamen Praxis (§§ 24 bis 26).

§ 4
Schweigepflicht
(1) Der Tierarzt hat die ihm nach § 203 des Strafgesetzbuches obliegende Schweigepflicht zu beachten. Unberührt bleibt die Wahrnehmung von gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und Zeugnispflichten sowie die Offenbarungsbefugnis zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes. In Zweifelsfällen soll sich der Tierarzt von der Tierärztekammer beraten lassen.

(2) Der Tierarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Pflichten nach Absatz 1 auch von seinen Mitarbeitern eingehalten werden.

§ 5
Aufzeichnungspflicht, tierärztliche Zeugnisse und Gutachten
(1) Der Tierarzt hat über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und diese mindestens 5 Jahre aufzubewahren; diese Frist gilt auch für technische Dokumentationen.

(2) Tierärztliche Zeugnisse und Gutachten sind der Wahrheit entsprechend, sachlich, sorgfältig, unparteiisch und formgerecht auszustellen. Der Zweck des Schriftstückes, der Empfänger und das Datum sind anzugeben. Das Ausstellen von tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen setzt voraus, dass die Tiere oder der Tierbestand kurz zuvor nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft und Erkenntnissen der tierärztlichen Praxis in angemessenem Umfang untersucht worden sind.

§ 6
Fortbildungspflicht, Qualitätssicherung
(1) Jeder Tierarzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die für seine Berufsausübung geltenden maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften des Berufsstandes zu unterrichten. Er hat auf Anforderung der Kammer nachzuweisen, dass er der Fortbildungspflicht nachgekommen ist.

(2) Der Umfang der Fortbildungspflicht beträgt für

1. Tierärzte im Beruf: 8 Stunden/Jahr
2. Tierärzte mit einer Zusatzbezeichnung: 12 Stunden/Jahr, davon mindestens 4 Stunden im Bereich
der Zusatzbezeichnung,
3. Fachtierärzte: 15 Stunden/Jahr, davon mindestens 7 Stunden im jeweiligen Gebiet,
4. zur Weiterbildung ermächtigte Tierärzte: 20 Stunden, davon mindestens 12 Stunden im Gebiet der Ermächtigung.

Anrechenbar ist nur Fortbildung, die von der Tierärztekammer oder der Akademie für tierärztliche Fortbildung der Bundestierärztekammer nach den Maßstäben des § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der ATF-Statuten anerkannt ist. Soweit es sich dabei nicht um Präsenzfortbildung (Vortrag inkl. Diskussion und/oder praktische Übungen) handelt, kann Fortbildung mit maximal 25 % der gesamten Fortbildungszeit anerkannt werden.

(3) Tierärzte, die ihrer zusätzlichen Fortbildungspflicht gemäß Abs. 2 Nrn. 2 und 3 nicht nachkommen, sind nicht berechtigt, ihre Zusatz-, Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung öffentlich zu führen.

(4) Jeder Tierarzt ist verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung der Qualität seiner Berufsausübung zu ergreifen. Er soll sich dabei des Kodex „Gute veterinärmedizinische Praxis“ oder anderer Methoden bedienen, die von der Tierärztekammer anerkannt sind.

§ 7
Mitwirkungspflicht bei der Bekämpfung von Missständen

(1) Der Tierarzt hat bei der Bekämpfung von Missständen im Heilwesen mitzuwirken. Verstöße gegen das Arzneimittelrecht sind der Tierärztekammer mitzuteilen.

(2) Der Tierarzt hat Arzneimittelnebenwirkungen bzw. -mängel, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, der Arzneimittelkommission der Bundestierärztekammer mitzuteilen.

§ 8
Verhalten gegenüber Berufskollegen

(1) Der Tierarzt hat seinen Berufskollegen Rücksicht entgegenzubringen und Achtung zu erweisen. Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Berufsausübung oder das berufliche Wissen und Können eines anderen Tierarztes sind standeswidrig. Dies gilt auch für das Verhalten zwischen vorgesetzten und nachgeordneten Tierärzten.

(2) Kein Tierarzt darf einen Berufskollegen bei dessen Berufsausübung behindern oder schädigen oder versuchen, ihm in unlauterer Weise Klientel abzuwerben.

(3) Beamtete und angestellte Tierärzte von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie bei der Pharmaindustrie, bei Tiergesundheitsdiensten, Versicherungsgesellschaften, Zuchtverbänden oder ähnlichen Institutionen angestellte Tierärzte haben sich strikt auf die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu beschränken. Besteht Veranlassung zu tierärztlichen Tätigkeiten, die außerhalb des dienstlichen Aufgabenfeldes liegen, so ist bei Hinweisen darauf Werbung für bestimmte Tierärzte zu unterlassen.

§ 9
Werbung

(1) Definition der Werbung:
Werbung im Sinne dieser Regelung ist das Anpreisen tierärztlicher Leistungen und das Verbreiten von Informationen mit dem Ziel, die Nachfrage nach tierärztlichen Leistungen zu steigern.

(2) Berufswidrige Werbung ist dem Tierarzt untersagt.
Berufswidrige Werbung ist insbesondere,
1. wahrheitswidrige, irreführende, unsachliche und übermäßig anpreisende Werbung,
2. zu veranlassen oder zu dulden, dass Berichte oder Bildberichte mit Anpreisungen für die eigene tierärztliche Tätigkeit veröffentlicht werden,
3. öffentliche Danksagungen zu veranlassen oder zu dulden,
4. zum Zwecke der Werbung Krankengeschichten oder Operations- und Behandlungsmethoden in anderen als fachwissenschaftlichen Schriften oder in Vorträgen vor Nichtfachkreisen bekanntzugeben,
5. unaufgefordert tierärztliche Behandlungen anzubieten,
6. eine vergleichende und/oder Preis-/Leistungswerbung

(3) Es ist berufswidrig, zum Zwecke der Umgehung dieser Bestimmungen mit Dritten zusammenzuarbeiten.
(4) Berufswidrig ist nicht:

1. Werbung von Tierärzten bei Tierärzten,
2. Werbung, die über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist.

(5) Behandlungs-, Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte sowie sonstige berufsrechtlich nicht geregelte Spezialisierungen dürfen nur öffentlich genannt werden, wenn sie nachweisbar sind und nicht zur Verwechslung mit den durch gesetzlich geregelte Weiterbildung erworbenen Bezeichnungen führen können.

§ 10
Fach- und Sachinformationen
(entfallen)

§ 11
Entgelte für tierärztliche Leistungen
(1) Die Höhe der Entgelte für tierärztliche Leistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Tierärzte in der jeweils geltenden Fassung. Es ist grundsätzlich unzulässig Gebühren unterhalb des Einfachsatzes des Gebührenverzeichnisses zu vereinbaren oder zu fordern. Das Überschreiten des Dreifachen oder eine Unterschreitung des Einfachen der Gebührensätze ist im begründeten Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung, die auch die Begründung enthält, vor Erbringung der Leistung zulässig. Dabei dürfen vorgefertigte Schriftstücke nicht verwendet werden. Zulässig ist es, insbesondere in folgenden Fällen ganz oder teilweise von einer Honorarforderung abzusehen,
1. bei Kollegen und Angehörigen,
2. bei Tierhaltern, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden,

(2) Die Vereinbarung eines Erfolghonorars ist unzulässig.

§ 12
Niederlassung
(1) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes in eigener Praxis ist an die Niederlassung gebunden. Niederlassung ist die Begründung einer selbständigen freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit an einem bestimmten Ort, der mit den notwendigen räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen ausgestattet ist (Praxissitz). Der niedergelassene Tierarzt führt die Bezeichnung "prakt. Tierarzt" und/oder gegebenenfalls Fachtierarztbezeichnung. Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild am Praxissitz zu kennzeichnen.

(2) Ort und Zeitpunkt der Niederlassung sowie jede entsprechende Änderung sind der Tierärztekammer mitzuteilen. Vor der Niederlassung soll sich der Tierarzt von der Tierärztekammer beraten lassen. Von der Tierärztekammer erlassene Richtlinien über die Einrichtung und Ausstattung der tierärztlichen Praxis sollen beachtet werden.

(3) Ein Praxisschild und Praxislogo (Anlage) darf nur von niedergelassenen Tierärzten angebracht werden.

§ 13
Praxiskennzeichnung
(entfallen)

§ 14
Anzeigen
(entfallen)

§ 15
Eintragungen
(entfallen)

§ 16
Ausübung der tierärztlichen Praxis
(1) Der niedergelassene Tierarzt übt seinen Beruf auf Anforderung aus; ohne vorherige Bestellung darf keine tierärztliche Tätigkeit angeboten oder vorgenommen werden. Dies gilt nicht in Notfällen und bei amtlichen Verrichtungen.

(2) Der niedergelassene Tierarzt ist in der Ausübung seines Berufes grundsätzlich frei. Er kann eine tierärztliche Behandlung insbesondere dann ablehnen, wenn es seiner Überzeugung nach an einem Vertrauensverhältnis zum Tierhalter oder dessen Beauftragten fehlt. Dies gilt nicht, wenn und soweit eine rechtliche Verpflichtung zum tierärztlichen Tätigwerden besteht.

(3) Wird eine Selbstbeschränkung bei der Praxiskennzeichnung ausgewiesen, ist der Tierarzt verpflichtet, diese in der Berufsausübung zu wahren.

§ 17
Angestellte Tierärzte
Ein nicht niedergelassener Tierarzt, der bei einem Unternehmen, einer BGB-Gesellschaft, einem Verein oder einer ähnlichen privatrechtlichen Institution angestellt ist, darf nur solche Tiere behandeln, die sich in deren unmittelbaren Haltung befinden.

§ 18
Tierarzt und Nichttierarzt
(1) Ein Tierarzt darf sich nur durch Tierärzte vertreten lassen.
(2) Das Untersuchen und Behandeln von Tieren sowie die Vornahme von Eingriffen an Tieren gemeinsam mit Nichttierärzten – ausgenommen Ärzte, Zahnärzte und andere Naturwissenschaftler sowie Studierende der Veterinärmedizin – ist unzulässig, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird. Zulässig bleibt die Inanspruchnahme von tierärztlichem Hilfspersonal und anderen Hilfspersonen. Deren Mitwirkung ist jedoch nur für Tätigkeiten zulässig, die zum Ausbildungsberufsbild gehören.

§ 19
Behandeln von Patienten anderer Tierärzte
(1) Wird ein Tierarzt um die Behandlung eines Tieres gebeten, das bereits von einem anderen Tierarzt behandelt wird, so soll er diesen unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen unterrichten.

(2) Es ist standeswidrig, gegen Entgelt oder sonstige Vorteile Patienten einem anderen Tierarzt zuzuweisen oder sich selbst zuweisen zu lassen.

(3) Ein Tierarzt, der zur Erledigung eines übernommenen Falles selbst nicht in der Lage ist, hat diesen im Interesse der Gesundheit des Tieres oder zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden einem anderen Tierarzt oder einer tierärztlichen Klinik zu überweisen. Über die erhobenen Befunde und über die bisher erfolgte Behandlung soll er informieren. Der weiterbehandelnde Tierarzt hat seine Maßnahmen auf den der Überweisung zu Grunde liegenden Fall zu beschränken und nach Abschluss der Behandlung unverzüglich alles den Umständen nach Erforderliche und Zumutbare zu veranlassen, um den Patienten an den überweisenden Tierarzt zurückzuüberweisen. Er hat den überweisenden Tierarzt von den im Rahmen seiner
Behandlung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.

§ 20
Hinzuziehen eines weiteren Tierarztes
(1) Der Tierarzt darf den von einem anderen Tierarzt erbetenen fachlichen Beistand nicht ohne zwingenden Grund ablehnen.

(2) Bei Konsilien soll das Ergebnis nach Vereinbarung dem Tierbesitzer vorgetragen werden.

§ 21
Gegenseitige Vertretung
(1) Niedergelassene Tierärzte sollen zur gegenseitigen Vertretung bereit sein. Sie haben nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen an den Notfall-, Wochenend- und Feiertagsdiensten teilzunehmen.

(2) Nach Beendigung der Vertretung sind die übernommenen Behandlungsfälle wieder dem vertretenen Tierarzt zu überlassen.

(3) Die Wegegebühren bei Vertretungen sollen von der Praxisstelle des Vertretenen aus berechnet werden, es sei denn, dass die beteiligten Tierärzte eine Vereinbarung getroffen haben.

§ 22
Einstellen von Assistenten und sonstigen tierärztlichen Mitarbeitern
(1) Niedergelassene Tierärzte dürfen als Assistenten oder Vertreter nur Tierärzte einstellen.

(2) Der niedergelassene Tierarzt hat eine 4 Wochen überschreitende Assistenz oder Vertretung der Tierärztekammer mitzuteilen. Die Meldepflicht der Assistenten oder des Vertreters nach § 3 Abs. 1 dieser Berufsordnung bleibt davon unberührt.

(3) Die Einstellung von Assistenten und Vertretern oder anderen tierärztlichen Mitarbeitern muss durch schriftlichen Vertrag erfolgen. Es dürfen keine unlauteren Vertragsbedingungen vereinbart werden, insbesondere ist ein angemessenes Entgelt festzulegen. Diese Verpflichtung trifft alle tierärztlichen Arbeitgeber.

§ 23
Weiterführung einer Praxis
(1) Die Praxis eines verstorbenen Tierarztes kann unter dessen Namen für ein halbes Jahr zugunsten der Witwe/des Witwers oder der unterhaltsberechtigten Kinder durch einen Tierarzt weitergeführt werden. Dieser hat die Weiterführung der Praxis der Tierärztekammern mitzuteilen.

(2) In Härtefällen kann die Weiterführung der Praxis mit Zustimmung der Tierärztekammer auch zugunsten anderer unterhaltsberechtigter Hinterbliebener erfolgen. Die Tierärztekammer kann die in Abs. 1 genannte Frist ausnahmsweise – z. B. bei langdauernder Krankheit – angemessen verlängern.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Bundes-Tierärzteordnung das Ruhen oder nach § 7 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung der Widerruf der Approbation angeordnet wurde. Entfällt die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes aus sonstigen Gründen, ist eine Weiterführung der Praxis nicht zulässig.

§ 24
Ü bergabe und Übernahme einer Praxis
Die Übernahme/Übergabe einer tierärztlichen Praxis gegen Entgelt soll durch einen schriftlichen Vertrag erfolgen. Der Vertrag soll vor Abschluss der Tierärztekammer zur berufsrechtlichen Überprüfung vorgelegt werden.

§ 25
Gemeinschaftspraxis
(1) Die Gemeinschaftspraxis stellt eine Einheit dar. Sie darf nur von einem Praxissitz aus betrieben werden.§§ 12 bis 16 gelten entsprechend. In einer Gemeinschaftspraxis dürfen nur Tierärzte zusammengeschlossen sein, die ihren Beruf ausüben. Jeder Tierarzt darf nur einer Gemeinschaftspraxis angehören. Hinsichtlich der Übertragung amtlicher Aufgaben behält jeder Praxisangehörige die Stellung eines in Einzelpraxis
niedergelassenen Tierarztes.

(2) Tierärzten ist der Betrieb einer Gemeinschaftspraxis – auch in der Rechtsform der Partnerschaft – nur mit Tierärzten erlaubt.

(3) Der Vertrag zur Gründung einer Gemeinschaftspraxis soll schriftlich abgeschlossen werden und Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, das Verfahren bei der Gewinnermittlung und -verteilung sowie der Änderung oder Auflösung der Gemeinschaftspraxis enthalten.

(4) Bei Zusammenschlüssen bereits bestehender Praxen zu einer Gemeinschaftspraxis kann die Tierärztekammer widerruflich und befristet Ausnahmen von der Forderung nach einer gemeinsamen Praxisstelle (§ 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3) zulassen.

(5) Die Eröffnung und die Beendigung einer Gemeinschaftspraxis oder die Änderung der Gesellschaftsform sind der Tierärztekammer unverzüglich mitzuteilen. Der Gesellschaftsvertrag ist der Tierärztekammer auf Verlangen vorzulegen.

(6) Im Namen der Gemeinschaftspraxis dürfen nur die Namen der beruflich tätigen Gesellschafter enthalten sein. Eine Fortführung der Gesellschaft unter dem Namen ausgeschiedener oder verstorbener Gesellschafter ist nicht zulässig.
Die Gemeinschaftspraxis in der Form der Partnerschaft führt den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnung. Weitere Zusätze sind nicht zulässig.

§ 26
Gruppenpraxis
(1) Die Gruppenpraxis ist im Innenverhältnis ein Zusammenschluss mehrerer Praxisinhaber zwecks fachlicher Zusammenarbeit, gegenseitiger Vertretung, gemeinsamer Benutzung von Praxiseinrichtungen und Instrumenten, gemeinsamen Einkaufs und/oder gemeinsamer Beschäftigung von tierärztlichen Mitarbeitern und Hilfspersonal. Im Außenverhältnis bleiben die Praxisinhaber rechtlich und wirtschaftlich selbständig. Die Abrechnung der Behandlungsfälle verbleibt dem jeweils behandelnden Tierarzt, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

(2) Die Gruppenpraxis darf als solche nur gekennzeichnet werden, wenn Art und Ausmaß der Zusammenarbeit der Partner in einem schriftlichen Vertrag festgelegt sind, der der Tierärztekammer zuvor zur Kenntnis gegeben wurde. Unter diesen Voraussetzungen ist die Gruppenpraxis nicht an einen Praxissitz gebunden, die Zahl der Praxissitze darf jedoch die Zahl der Partner nicht übersteigen. Auf dem Praxisschild ist der/sind die jeweils vor Ort tätige(n) Partner an erster Stelle aufzuführen.

(3) § 25 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 27
Tierärztliche Klinik
(1) Der Betrieb einer Klinik durch einen Tierarzt darf nur unter der Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ geführt werden. Die Tierärztliche Klinik ist eine tierärztliche Praxis mit besonderen Einrichtungen zur stationären Behandlung von Tieren.

(2) Die Bezeichnung "Tierärztliche Klinik" darf nur geführt werden, wenn die zuständige Tierärztekammer festgestellt hat, dass die sich aus den "Richtlinien über die an eine Tierärztliche Klinik zu stellenden Anforderungen" ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt nicht für öffentlich- rechtliche Einrichtungen.

(3) Die Tierärztliche Klinik muss zur Versorgung von Notfallpatienten ständig dienstbereit gehalten werden.

(4) §§ 12 bis 16 und 25 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.

§ 28
Berufshaftpflichtversicherung
Der Tierarzt hat sich gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner tierärztlichen Tätigkeit hinreichend zu versichern.

§ 29

Prakt. Tierärzte in Nebentätigkeit

Die für niedergelassene Tierärzte geltenden Vorschriften gelten auch für angestellte und beamtete Tierärzte, die nebenberuflich als prakt. Tierärzte tätig sind. Sie sind zur Niederlassung verpflichtet.
Anlage zu § 12 Abs. 5