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Ethische Grundsätze für den Tierarzt und die Tierärztin
Präambel
Das Tier als Teil der Schöpfung nimmt einen festen Platz
neben dem Menschen ein und hat grundsätzlich Anspruch auf Unversehrtheit
seines Lebens, auf seine Gesundheit und auf sein Wohlergehen.
Zur Sicherung seiner Ernährung, Gesundheit und verschiedener weiterer Interessen nutzt indessen der Mensch Tiere in verschiedener Weise und tötet sie auch für bestimmte Zwecke.
Der Tierarzt und die Tierärztin nehmen als Helfer und Helferin und als Anwälte und Anwältinnen der Tiere eine besonders verantwortungsvolle Stellung gegenüber dem Tier, den Tierhaltenden, den Berufskollegen und -kolleginnen sowie der Öffentlichkeit ein.
Als rechtliche Grundlagen zum Verhalten des Menschen gegenüber
dem Tier dienen das aktuell geltende Tierschutzgesetz (TSchG), die Tierschutzverordnung
(TSchV), die Europäischen Tierschutz-Übereinkommen,
die Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen (www.bvet.admin.ch),
die kantonalen Tierschutzregelungen, ferner Artikel 120 der Bundesverfassung
(der Würde
der Kreatur Rechnung tragen) und jene gesetzlichen Erlasse, welche dem
Tier in
verschiedenen Bereichen einen besonderen rechtlichen Status (das Tier
nicht
als Sache) zuordnen (Zivilgesetzbuch ZGB, Obligationenrecht OR, Strafgesetzbuch
StGB, Bundesgesetz über Schul dbetreibung und Konkur s
SchKG).
Der Grundsatz der Ehrfurcht vor dem Leben und die Verantwortung gegenüber dem Tier gebietet seinen Schutz und die Respektierung seiner Würde. Tiere sind keine Sachen, sondern empfindungsfähige Lebewesen.
Die "Ethischen Grundsätze für den Tierarzt und die Tierärztin" der GST legen die konkreten Verpflichtungen des Tierarztes und der Tierärztin in ihrer täglichen Arbeit gegenüber den Tieren dar.
Die Gesellschaft Schweizer Tier ärzti nnen und Tierärzte GST hat die nachfolgenden Ethischen Gr undsätze an der Delegiertenversa mmlung vom 9. Juni 2005 genehmigt und als Kodex für alle in der Schweiz tätigen Tierärzte und Tierärztinnen verbindlich erklärt. Sie ersetzen diejenigen von 1992 .
1. Allgemeine ethische Verpflichtungen
Die nachfolgenden allgemeinen Grundsätze umfassen die Haltung,
Ernährung,
Zucht, Pflege, Prophylaxe- und Managementmassnahmen, die Behandlung,
die
Verwendung, den Transport und das Töten von und bei T ieren aller
Arten und
zu verschiedenen Verwendungszwecken.
1.1
Der Tierarzt und die Tierärztin sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten
für den
bestmöglichen Schutz des Wohlergehens der Tiere in jedem Bereich,
wo sie
sich in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Tieren befassen; sie tragen
dabei die moralische und in vielen Fällen auch die rechtliche Verantwortung
oder Mitverantwortung.
1.2
Der Tierarzt und die Tierärztin verpflichten sich, im Rahmen ihrer
tierärztlichen
Tätigkeit die anerkannten Massnahmen zur Vorbeugung und Heilung
von
Krankheiten und zur Beseitigung oder Linderung von Schmerzen, Schäden,
Leiden und Angstzuständen zu ergreifen, und alles zu unterlassen,
was das
Tier unnötigerweise mit diesen Zuständen belastet.
1.3
Den mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtungen entstehenden Konflikten
begegnen der Tierarzt und die Tierärztin mit verantwortungsvollem
Abwägen der
sich gegenseitig konkurrierenden Interessen von Mensch und Tier.
1.4
Der Tierarzt und die Tierärztin fördern durch Information und
Beratung das Be
wusstsein, dass der Mensch für das Wohlergehen der Tiere, die er
hält, verantwortlich ist. Sie wirken namentlich darauf hin, dass
in der Haltung, Zucht und
Ernährung auf die physiologischen und ethologischen Bedürfnisse
der Tiere
Rücksicht genommen wird, dass mögliche Verbesserungen der HaltungsBedingungen
der Tiere realisiert werden, dass die Tiere eine qualitativ und
quantitativ angemessene Ernährung erhalten, und dass auf eine übertriebene
Vermenschlichung der Tiere verzichtet wird.
1.5
Der Tierarzt und die Tierärztin sind mit ihren medizinischen Handlungen
für das
Wohlergehen des Tieres mitverantwortlich; sie lassen ihm direkt oder über
Beratung ihre Hilfe ohne unnötiges Leiden angedeihen; die Hilfe
soll immer mit einer guten, der Art der Tiere angepassten Lebensqualität
vereinbar sein.
1.6
Der Tierarzt und die Tierärztin führen schmerzhafte Eingriffe
an Tieren grundsätzlich nur unter allgemeiner oder lokaler Schmerzausschaltung
durch; durch
geeignete Schmerzmittel soll auch die postoperative Analgesie sichergestellt
werden.
1.7
Der Tierarzt und die Tierärztin informieren im Rahmen ihrer Tätigkeiten
die
Tierhaltenden über die geltenden Tierschutzbestimmungen. Stellen
sie tierschutzwidrige Zustände fest, halten sie die Tierhaltenden
zur Behebung der
Mängel an und treffen weitere Massnahmen zu deren Behebung, einschliesslich
der Meldung an die zuständige Vollzugsbehörde, wenn eine
amtliche Abklärung angezeigt erscheint; bei schweren Missständen
leiten der Tierarzt und
die Tierärztin ein Strafverfahren ein.
1.8
Erachten sich der Tierarzt und die Tierärztin bei der Beurteilung
eines Tierschutzfalls als befangen, so können sie den Ausstand erklären.
Keinesfalls darf
es geschehen, dass der Tierarzt und die Tierärztin den Klienten
oder die Klientin vor Kontrollen schützen oder krasse Tierschutzmissstände
nicht zur Untersuchung weitermelden.
1.9
Der Tierarzt und die Tierärztin informieren sich auch über
Tierschutzfragen laufend durch Studium von Fachliteratur und Gesetzestexten
sowie womöglich
durch den Besuch von Fachtagungen und -kursen über geltende oder
neue
Tierschutz-Vorschriften und deren Vollzug. Die laufende Fort- und Weiterbildung
ist sowohl aus tierschützerischer wie berufsethischer Hinsicht
sehr wesentlich.
2. Nutztiere und Pferde
In der landwirtschaftlichen Nutztier haltung bestehen in besonderem Mass
Konflikte zwischen den ökonomischen Interessen des Menschen und
den Schutzansprüchen des Tieres. Unter Nutztier en werden jene T
iere verstanden, die zur
Produktion von Nahrungsmitteln oder anderen Produkten von Tieren genutzt
werden. Auch die Haltung von Wildtieren zur Nahrungsmittelproduktion
und von
Pferden, inkl. Ponys, Eseln, Maulti eren und Mauleseln, bedarf besonderer
Aufmerksamkeit.
2.1
Der Tierarzt und die Tierärztin lehnen alle Massnahmen ab, die das
Tier zur
Erbringung von Leistungen forcieren, welche seine physiologischen Grenzen übersteigen
oder auf seine Gesundheit negative Konsequenzen haben.
2.2
Der Tierarzt und die Tierärztin wirken durch kompetentes Beraten,
Aufklären,
Informieren, Überzeugen und Mahnen der Tierhaltenden auf eine tiergerechte
Haltung der Nutztiere hin. Sie weisen namentlich darauf hin, dass die
Nutztiere
genügend Platz, Auslauf und Bewegung, Beschäftigung, Sozialkontakt,
gutes
Stallklima, ausreichend Licht, geeignete Stalleinrichtungen, gute Pflege,
angemessene Fütterung und ausreichende Wasserversorgung benötigen.
Sie betonen, dass von tiergerecht gehaltenen Tieren auch gute Produktionsleistungen
erwartet werden können.
2.3
Der Tierarzt und die Tierärztin setzen sich für ein tiergerechte
Haltung von
Pferden ein, namentlich für ausreichende Platzverhältnisse,
genügende und regelmässige Bewegung, Sozialkontakt mit Artgenossen
und ein gutes Stallklima.
2.4
Der Tierarzt und die Tierärztin treten ein für die Beachtung
der Tierschutzgrundsätze auch im Pferdesport, gemäss Kapitel
7 dieser Grundsätze.
3. Kleine Haustiere und Heimtiere
Ein zunehmender Anteil der Tierärzteschaft ist in den Bereichen
der Behandlung
von kleinen Haustieren und von Heimtieren sowie in der Verhaltensmedizin
und Verhaltenstherapie tätig. Unter Heimtieren allgemein, inkl.
kleine Haustiere
wie Hund und Katze, werden jene Tiere verstanden, welche aus Interesse
am Tier oder als Gefährten im Haus gehalten oder für eine solche
Verwendung
vorgesehen sind, seien es Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien
oder Fische.
3.1 Werden der Tierarzt und die Tierärztin über den Kauf oder die Aufnahme eines Tieres um Rat gefragt, heben sie die Verantwortlichkeiten dem Tier gegenüber hervor. Sie weisen sie auf die Konsequenzen hin, die sich mit der Haltung eines Heimtieres ergeben, ebenso auf allfällige gesetzliche Bestimmungen in bezug auf Haltebewilligungen und Mindestanforderungen an die Haltung.
3.2 Der Tierarzt und die Tierärztin lehnen Behandlungen ab, die mit einer dem Tier angepassten Lebensqualität nicht vereinbar sind; dies gilt insbesondere bei altersbedingten Leiden. Bei Eingriffen am Tier, welche zwar gesetzlich erlaubt sind, jedoch ausschliesslich ästhetischen Zielen dienen, wirken der Tierarzt und die Tierärztin bei den Tierhaltenden auf deren Unterlassung hin.
3.3 Der Tierarzt und die Tierärztin leisten jedem ihnen vorgestellten, verunfallten oder erkrankten Fundtier die erste Hilfe oder schläfern es ein, falls die Leiden zu schwerwiegend erscheinen, unbesehen davon, ob die Honorierung gesichert ist; das weitere Vorgehen in unklaren Fällen richtet sich nach den „Richtlinien für die Honorierung von Behandlungen von Findeltieren (Hund und Katze)“ der GST vom Dezember 1994.
3.4 Der Tierarzt und die Tierärztin führen eine Euthanasie nach den Regeln der medizinischen Kunst, nach einer präzisen Diagnose und Prognose, unter Einbezug der Lebensqualität des Tieres und mit Respekt gegenüber dem Tier und dem Besitzer oder der Besitzerin durch; sie lehnen sowohl eine Leidensverlängerung wie eine Lebensverkürzung allein auf Wunsch des Besitzers oder der Besitzerin ab.
3.5 Der Tierarzt und die Tierärztin beraten die Tierhaltenden im Bereich der Ernährung, Haltung, Zucht und Pflege von kleinen Haustieren und Heimtieren unabhängig und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse.
3.6 Der Tierarzt und die Tierärztin ermutigen die Tierhaltenden zu einem angemessenen körperlichen Training ihres Tieres und setzen sich für eine Haltung ein, welche dem Tier ausreichend Bewegung ermöglicht. Sie betonen bei Hunden die Wichtigkeit von frühen, vielfältigen Sozial- und Umweltkontakten und des Besuches von geeigneten Welpen-Spielstunden.
3.7 Der Tierarzt und die Tierärztin weisen die Besitzer und Besitzerinnen
von kleinen
Heimtieren wie Meerschweinchen, Zwergkaninchen und weiteren auf deren
Anspruch auf ein artgerechtes Leben hin, bei soziallebenden Heimtieren
besonders auch auf die Bedeutung von Sozialkontakten mit Artgenossen.
Sie
informieren die Tierhaltenden auch über die Fortpflanzung der Tierart
und über
Möglichkeiten der Zuchtregulation.
3.8 Der Tierarzt und die Tierärztin beraten im Bereich Erziehung und Ausbildung von Tieren im Rahmen ihrer Möglichkeiten; wenn notwendig soll die Unterstützung von Fachpersonen für die Ausbildung von Tieren in Anspruch genommen werden und sollen möglichst geeignete spezielle Hunde-Ausbildungskurse besucht werden.
3.9 Der Tierarzt und die Tierärztin beraten Besitzer von Tieren mit Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Wenn möglich sollen Fachpersonen mit Spezialausbildung in Verhaltensmedizin und Verhaltenstherapie hinzugezogen werden.
3.10 Der Tierarzt und die Tierärztin unterstützen regelmässige Kastrationsaktionen bei Katzen zur Vermeidung der unkontrollierten Vermehrung.
3.11 Der Tierarzt und die Tierärztin machen den Familien mit Kindern bewusst, dass ein Tier keine Sache und somit kein Spielzeug ist, und dass Hunde, Katzen und andere Heimtiere wie Kaninchen, Meerschweinchen oder andere nicht zur Befriedigung einer vorübergehenden Laune dienen dürfen.
4. Tierzucht und Gentechnik
Die Zucht von Tieren und die Gentechnik bei Tieren sind in starkem Wandel
begriffen. Sie verdienen spezielle Aufmerksamkeit, um extreme Zuchterscheinungen
und erblich bedingte Krankheiten, Leiden und Defekte zu vermeiden.
4.1 Der Tierarzt und die Tierärztin setzen sich dafür ein, dass grundsätzlich in der Zucht von Tieren die körperliche Integrität der Tiere sichergestellt wird, und sie unterstützen züchterische Massnahmen, die dem Ziel dienen, Krankheiten und Leiden zu vermeiden und zu lindern.
4.2 Der Tierarzt und die Tierärztin setzen sich insbesondere dafür ein, dass bei der Anwendung natürlicher, traditioneller oder künstlicher, bio- und gentechnischer Zucht- und Reproduktionsmethoden keine durch das Zuchtziel bedingte oder damit verbundene Krankheiten, Leiden und Abnormitäten in Körperbau und Verhalten von Elterntieren und Nachwuchs auftreten; Vorbehalten sind begründete und zugelassene Zuchten im Rahmen von Tierversuchen.
5. Transport und Schlachtung von Tieren
Viele praktizierende Tierärzte und Tierärztinnen, tierärztliche
Fleischkontrolleure
und Fleischkontrolleurinnen, Amtstierärzte und Amtstierärztinnen
sind im Bereich
der Schlachthöfe tätig und kommen dabei in Berührung mit
dem Transport,
der Anlieferung und der Schlachtung von Tieren.
5.1 Der Tierarzt und die Tierärztin setzen konsequent die Einhaltung der Tierschutzvorschriften und die Beachtung der Grundsätze des Tierschutzes beim Transport, bei der Anlieferung und bei der Betäubung von Schlachttieren durch.
5.2 Der Tierarzt und die Tierärztin setzen namentlich den besonders schonenden Transport kranker und verletzter Tiere, das schonende Treiben der Tiere, das Verwenden geeigneter Rampen, Böden, Trennwände usw., nicht zu hohe Besatzdichten in Transportfahrzeugen und -behältern, genügend Frischluftzufuhr und Schutz vor schädlicher Witterung durch.
5.3 Der Tierarzt und die Tierärztin überwachen die Anlieferung
der Tiere im
Schlachthof regelmässig und setzen die geeignete Einstallung und
Betreuung
der
Tiere, das Tränken der Tiere, das Melken von laktierenden Kühen
bei langen
Wartezeiten, den schonenden Einsatz von Treibhilfen, das Vermeiden von
Misshandlungen, die schonende Behandlung und die Absonderung nicht gehfähiger
Tiere durch.
5.4 Der Tierarzt und die Tierärztin überwachen die Betäubung und das Entbluten der Tiere regelmässig und setzen namentlich den Einsatz geeigneter, gut ausgebildeter Personen in genügender Anzahl, eine regelmässige Instruktion des Personals, die Sicherstellung einer fachgerechten Betäubung und Entblutung der Tiere mit gut bedienten und gewarteten Apparaten durch.
5.5 Der Tierarzt und die Tierärztin setzen bei tierschutzwidrigem Transport, bei tierschutzwidriger Haltung, bei Misshandlung und nicht fachgerechter Betäubung und Entblutung von Schlachttieren rasch und konsequent Massnahmen zur Behebung der Missstände durch, auch mit Meldung und Verzeigung an die zuständige Behörde.
5.6 Der Tierarzt und die Tierärztin treten dafür ein, dass kranken und verletzten Tieren nur der kürzestmögliche Transport zugemutet wird und dass kranke und verletzte Schlachttiere wenn immer möglich an Ort und Stelle geschlachtet werden.
5.7 Der Tierarzt und die Tierärztin setzen sich bei der Ausstellung von Transportdokumenten dafür ein, dass die Tiere gemäss den Regeln der International Air Transport Association (IATA, www.iata.org) transportiert werden.
6. Tierversuche und Versuchstierhaltung
Ziel des Tierschutzes bei Tierversuchen ist es, im Sinn der 3R-Grundsätze
(Replacement, Reduction, Refinement) Versuche am Tier so weit als möglich
zu ersetzen, mit einer möglichst geringen Zahl von Versuchstieren
und mit
möglichst geringer Belastung der Tiere auszukommen, ohne dem Menschen
die Erfüllung seiner Schutzansprüche und seines Strebens nach
Erkenntnisgewinn
(Grundlagenforschung) vorzuenthalten oder die Verbesserung der Gesundheit
und des Wohlergehens der Tiere zu schmälern.
6.1 Der Tierarzt und die Tierärztin wirken bei der Planung und Durchführung von Tierversuchen sowie in der Haltung und der Zucht von Versuchstieren auf die strikte Einhaltung der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung hin; sie setzen sich für ausreichend grosse Boxen und Gehege, ausreichende Beschäftigung der Versuchstiere, geeignete Strukturierung der Käfige, gute Pflege und Betreuung der Tiere und bei soziallebenden Tieren wenn möglich Sozialkontakt mit Artgenossen ein.
6.2 Der Tierarzt und die Tierärztin setzen sich dafür ein, dass den Versuchstieren nicht unnötig Schmerzen zugefügt werden und dass ein Tier in einem Zustand der nicht beeinflussbaren Schmerzen sofort durch eine geeignete Methode getötet wird; bei schmerzhaften Eingriffen richten der Tierarzt und die Tierärztin ihr besonderes Augenmerk auf die Anästhesie bzw. Analgesie während des Eingriffs und auf die postoperative Analgesie.
6.3 Der Tierarzt und die Tierärztin sind mitverantwortlich, dass die „Ethischen Grundsätze und Richtlinien für Tierversuche“ der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW und der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften SANW (www.samw.ch, www.sanw.ch) und die Regelungern der „Good Veterinary Practice“ der Federation of Veterinarians of Europe (www.fve.org) und allenfalls von Fachorganisationen beachtet werden.
7. Sport mit Tieren
Die verantwortungsvolle, nicht missbräuchliche Nutzung von Tieren
in den verschiedenen
Disziplinen des Sports ist vertretbar. Der sportliche Leistungsausweis
kann als wesentlicher Faktor zur Erhaltung einer gesunden Tierrasse
betrachtet werden.
7.1 Der Tierarzt und die Tierärztin setzen sich durch Aufklärung breiter Kreise dafür ein, dass Tiere im Sport vor unsachgemässem Umgang und ungerechtfertigtem Zufügen von Schmerzen, Leiden und Schäden geschützt werden.
7.2 Der Tierarzt und die Tierärztin setzen sich in der Ausbildung und Verwendung von Pferden und Hunden dafür ein, dass auf Veranlagung, Leistungsbereitschaft, Ausbildungsstand und Gesundheit der Tiere Rücksicht genommen wird und dass von einem Tier keine Leistung verlangt wird, die zu bewältigen es nicht in der Lage ist.
7.3 Der Tierarzt und die Tierärztin lehnen Eingriffe, Massnahmen und Medikationen ab, welche die Leistung positiv oder negativ beeinflussen oder die Integrität des Körpers verändern oder stören, und halten sich an die national und international gültigen Listen über den Einsatz verbotener Substanzen (Dopinglisten).
7.4 Der Tierarzt und die Tierärztin unterstützen die Organisatoren
von sportlichen
Veranstaltungen mit Tieren in ihren Massnahmen zur Beachtung des Tierschutzes.
8. Zoo- und Wildtierhaltung, Zirkus
Die tierärztlichen Tätigkeiten umfassen auch Tiere im Zoo,
Tierpark, Wildpark,
Zirkus und in weiteren Wildtierhaltungen, einschliesslich landwirtschaftlicher
Wildtierhaltungen.
8.1 Der Tierarzt und die Tierärztin setzen sich dafür ein, dass die Wildtiere tiergerecht und gesetzeskonform gehalten werden, dass die Gehege und Käfige den natürlichen Bedürfnissen der Tiere möglichst entsprechen und ausreichend gross und strukturiert sind, dass den Tieren Beschäftigungs- und Bewegungsmöglichkeiten geboten werden und dass soziallebende Tiere Sozialkontakte haben können.
8.2 Der Tierarzt und die Tierärztin setzen sich für verantwortungsvolle, ethisch und tiermedizinisch vertretbare Massnahmen bei der Zuchtregulation und der Euthanasie bzw. dem anderweitigen Töten von Wildtieren ein.
8.3 Der Tierarzt und die Tierärztin setzen sich zum Schutz der einheimischen Fauna und aus Tierschutzgründen dafür ein, dass Zoo- und Wildtiere so gehalten werden, dass sie nicht in die freie Natur entweichen können, und dass Tiere nicht ausgesetzt werden; vorbehalten ist das Aussetzen mit Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL.
9. Verwaltung und Amtstierärztliche Tätigkeit
Für einen grossen Teil der amtlichen Kreis-, Bezirks- oder Kontrolltierärzte
und
-tierärztinnen und der Tierärzte und Tierärztinnen in
den kantonalen Veterinärämtern
gehört die Tätigkeit für den Vollzug der Tierschutz-Gesetzgebung
zur
Berufsverpflichtung.
9.1 Der Tierarzt und die Tierärztin setzen sich vorbehaltlos und kompetent für die konsequente Durchsetzung der Tierschutzvorschriften und der Grundsätze des Tierschutzes in allen Bereichen ein; sie tragen zur sachgerechten, umfassenden Information der Tierhaltenden und Forschenden über die Tierschutzvorschriften bei.
9.2 Der Tierarzt und die Tierärztin klären gemeldete und mutmassliche Verstösse gegen die Tierschutzvorschriften sachgerecht und nach dem neusten Kenntnistand, unabhängig und unvoreingenommen, kompetent und konsequent ab, und treffen gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Tiere.
9.3 Der Tierarzt und die Tierärztin verfassen Stellungnahmen zu Tierschutzfällen und Gutachten im Falle von Streitigkeiten oder Haftpflichtansprüchen sorgfältig, unabhängig, objektiv und gestützt auf die geltenden Vorschriften, auf die Tierschutzgrundsätze und auf die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse.

