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Muster-Berufsordnung (Sample Professional Code of Conduct)
Bundestierärztekammer e. V.
H:\2006\NICHTLOESCHEN\BTK\MBO.doc
Az.: A 4 BStR
Stand: 31. August 2006
Präambel
Die Bestimmungen der von den einzelnen Tierärztekammern erlassenen
Berufsordnungen weichen
voneinander ab. Die Bundestierärztekammer e. V. ist aus verfassungsrechtlichen
Gründen nicht befugt, eine rechtswirksame Berufsordnung für alle deutschen Tierärzte zu
erlassen. Sie hält sich aber für verpflichtet, mit
der nachstehenden am 24. November 1994 von der Delegiertenversammlung
der Bundestierärztekammer
beschlossenen Musterberufsordnung die Tierärztekammern der Länder
zu einer Überprüfung und
Anpassung ihrer Berufsordnungen zum Nutzen aller deutschen Tierärzte
anzuregen.
Inhaltsübersicht
§
1 Geltungsbereich
§
2 Grundsatz
§
3 Zusammenarbeit mit der Tierärztekammer
§
4 Schweigepflicht
§
5 Aufzeichnungspflicht, tierärztliche Zeugnisse und Gutachten
§
6 Fortbildungspflicht, Qualitätssicherung
§
7 Mitwirkungspflicht bei der Bekämpfung von Missständen
§
8 Verhalten gegenüber Berufskollegen
§
9 Werbung
§
10 entfallen
§
11 Entgelte für tierärztliche Leistungen
§
12 Niederlassung
§
13 entfallen
§
14 entfallen
§
15 entfallen
§
16 Ausübung der tierärztlichen Praxis
§
17 Angestellte Tierärzte
§
18 Tierarzt und Nichttierarzt
§
19 Behandeln von Patienten anderer Tierärzte
§
20 Hinzuziehen eines weiteren Tierarztes
§
21 Gegenseitige Vertretung
§
22 Einstellen von Assistenten und sonstigen tierärztlichen Mitarbeitern
§
23 Weiterführung einer Praxis
§
24 Übergabe und Übernahme einer Praxis
§
25 Gemeinschaftspraxis
§
26 Gruppenpraxis
§
27 Tierärztliche Klinik
§
28 Berufshaftpflichtversicherung
§
29 Praktische Tierärzte in Nebentätigkeit
Anlage
§
1
Geltungsbereich
(1) Die Berufsordnung gilt für alle Personen, die nach §§ 2
und 3 der Bundes-Tierärzteordnung berechtigt
sind, die Berufsbezeichnung „Tierarzt" oder „Tierärztin" zu
führen und in der Bundesrepublik Deutschland den
tierärztlichen Beruf auszuüben (im folgenden "Tierarzt").
Sie regelt, welche Pflichten bei der Ausübung des
tierärztlichen Berufes zu beachten sind. Ausübung des tierärztlichen
Berufes ist jede Tätigkeit, bei der die
während eines abgeschlossenen veterinärmedizinischen Studiums
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten
verwertet werden; dabei muss es sich nicht zwingend um eine Erwerbstätigkeit
handeln.
(2) Die Mitgliedschaft in den Landestierärztekammern/Tierärztekammern sowie die Verfolgung und Ahndung von berufsrechtlichen Verstößen richtet sich nach den Heilberufsgesetzen der Länder.
§ 2
Grundsatz
(1) Der Tierarzt übernimmt mit der Wahrnehmung seiner in § 1
der Bundes-Tierärzteordnung aufgeführten
Aufgaben eine besondere Verantwortung und Verpflichtung gegenüber
der Öffentlichkeit. Er dient dem
Allgemeinwohl – insbesondere auch der menschlichen Gesundheit – und
ist der berufene Schützer der Tiere.
(2) Jeder Tierarzt ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Er hat die jeweils geltenden Rechts- und Berufsstandsvorschriften zu befolgen, im Interesse des Allgemeinwohls zu handeln und das Ansehen des Berufsstandes sowie die Kollegialität der Tierärzte untereinander zu wahren.
(3) In Notfällen ist jeder Tierarzt zur Leistung erster Hilfe verpflichtet.
§ 3
Zusammenarbeit mit der Tierärztekammer
(1) Der Tierarzt ist verpflichtet, den Beginn und die Art seiner tierärztlichen
Tätigkeit unverzüglich bei der für
den Ort der Berufsausübung zuständigen Tierärztekammer
anzumelden. Wenn er den tierärztlichen Beruf
nicht ausübt, ist die Anmeldung bei der für den Wohnsitz zuständigen
Tierärztekammer vorzunehmen.Änderungen in der Art der Berufsausübung
sowie jeder Praxis- und Wohnungswechsel sind der
Tierärztekammer unverzüglich mitzuteilen. Beschäftigt
ein Tierarzt einen anderen Tierarzt in unselbständiger
Stellung, so hat er diesen auf die Meldepflicht hinzuweisen.
(2) Vorhaben, die der Zustimmung der Tierärztekammer bedürfen (§§ 12 Abs. 4; 23 Abs. 2 Satz 1; 25 Abs. 4) sind dieser rechtzeitig unter Angaben von Gründen mitzuteilen. Mitteilungen (§§ 7 Abs. 1 und 2; 12 Abs. 2; 22 Abs. 2; 23 Abs. 1 Satz 2;) haben unverzüglich nach Eintritt des Anlass gebenden Ereignisses zu erfolgen.
(3) Der Tierarzt hat die berufsfördernden Bestrebungen und Einrichtungen der für ihn zuständigen Tierärztekammer zu unterstützen. Anfragen der Tierärztekammer sind in angemessener Frist und Form zu beantworten.
(4) Der Tierarzt soll sich zur Wahrung der beruflichen Belange
und im eigenen Interesse vor dem Abschluss
von Verträgen – mit Ausnahme von öffentlich-rechtlichen
Anstellungsverträgen – von der Tierärztekammer
beraten lassen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme oder
Abgabe einer Praxis sowie die Eröffnung oder
Auflösung einer gemeinsamen Praxis (§§ 24 bis 26).
§ 4
Schweigepflicht
(1) Der Tierarzt hat die ihm nach § 203 des Strafgesetzbuches obliegende
Schweigepflicht zu beachten.
Unberührt bleibt die Wahrnehmung von gesetzlich vorgeschriebenen
Melde-, Anzeige- und Zeugnispflichten
sowie die Offenbarungsbefugnis zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes.
In Zweifelsfällen soll sich der
Tierarzt von der Tierärztekammer beraten lassen.
(2) Der Tierarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Pflichten nach Absatz 1 auch von seinen Mitarbeitern eingehalten werden.
§ 5
Aufzeichnungspflicht, tierärztliche Zeugnisse und Gutachten
(1) Der Tierarzt hat über die in Ausübung seines Berufes
gemachten Feststellungen und getroffenen
Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen und diese mindestens 5 Jahre
aufzubewahren; diese Frist gilt auch
für technische Dokumentationen.
(2) Tierärztliche Zeugnisse und Gutachten sind der Wahrheit entsprechend, sachlich, sorgfältig, unparteiisch und formgerecht auszustellen. Der Zweck des Schriftstückes, der Empfänger und das Datum sind anzugeben. Das Ausstellen von tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen setzt voraus, dass die Tiere oder der Tierbestand kurz zuvor nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft und Erkenntnissen der tierärztlichen Praxis in angemessenem Umfang untersucht worden sind.
§ 6
Fortbildungspflicht, Qualitätssicherung
(1) Jeder Tierarzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und
sich über die für seine Berufsausübung
geltenden maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften
des Berufsstandes zu unterrichten. Er hat
auf Anforderung der Kammer nachzuweisen, dass er der Fortbildungspflicht
nachgekommen ist.
(2) Der Umfang der Fortbildungspflicht beträgt für
1. Tierärzte im Beruf: 8 Stunden/Jahr
2. Tierärzte mit einer Zusatzbezeichnung: 12 Stunden/Jahr, davon
mindestens 4 Stunden im Bereich
der Zusatzbezeichnung,
3. Fachtierärzte: 15 Stunden/Jahr, davon mindestens 7 Stunden
im jeweiligen Gebiet,
4. zur Weiterbildung ermächtigte Tierärzte: 20 Stunden, davon
mindestens 12 Stunden im Gebiet der
Ermächtigung.
Anrechenbar ist nur Fortbildung, die von der Tierärztekammer oder der Akademie für tierärztliche Fortbildung der Bundestierärztekammer nach den Maßstäben des § 10 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der ATF-Statuten anerkannt ist. Soweit es sich dabei nicht um Präsenzfortbildung (Vortrag inkl. Diskussion und/oder praktische Übungen) handelt, kann Fortbildung mit maximal 25 % der gesamten Fortbildungszeit anerkannt werden.
(3) Tierärzte, die ihrer zusätzlichen Fortbildungspflicht gemäß Abs. 2 Nrn. 2 und 3 nicht nachkommen, sind nicht berechtigt, ihre Zusatz-, Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung öffentlich zu führen.
(4) Jeder Tierarzt ist verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung der Qualität seiner Berufsausübung zu ergreifen. Er soll sich dabei des Kodex „Gute veterinärmedizinische Praxis“ oder anderer Methoden bedienen, die von der Tierärztekammer anerkannt sind.
§ 7
Mitwirkungspflicht bei der Bekämpfung von Missständen
(1) Der Tierarzt hat bei der Bekämpfung von Missständen im Heilwesen mitzuwirken. Verstöße gegen das Arzneimittelrecht sind der Tierärztekammer mitzuteilen.
(2) Der Tierarzt hat Arzneimittelnebenwirkungen bzw. -mängel, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, der Arzneimittelkommission der Bundestierärztekammer mitzuteilen.
§ 8
Verhalten gegenüber Berufskollegen
(1) Der Tierarzt hat seinen Berufskollegen Rücksicht entgegenzubringen und Achtung zu erweisen. Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Berufsausübung oder das berufliche Wissen und Können eines anderen Tierarztes sind standeswidrig. Dies gilt auch für das Verhalten zwischen vorgesetzten und nachgeordneten Tierärzten.
(2) Kein Tierarzt darf einen Berufskollegen bei dessen Berufsausübung behindern oder schädigen oder versuchen, ihm in unlauterer Weise Klientel abzuwerben.
(3) Beamtete und angestellte Tierärzte von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie bei der Pharmaindustrie, bei Tiergesundheitsdiensten, Versicherungsgesellschaften, Zuchtverbänden oder ähnlichen Institutionen angestellte Tierärzte haben sich strikt auf die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu beschränken. Besteht Veranlassung zu tierärztlichen Tätigkeiten, die außerhalb des dienstlichen Aufgabenfeldes liegen, so ist bei Hinweisen darauf Werbung für bestimmte Tierärzte zu unterlassen.
§ 9
Werbung
(1) Definition der Werbung:
Werbung im Sinne dieser Regelung ist das Anpreisen tierärztlicher
Leistungen und das Verbreiten von
Informationen mit dem Ziel, die Nachfrage nach tierärztlichen
Leistungen zu steigern.
(2) Berufswidrige Werbung ist dem Tierarzt untersagt.
Berufswidrige Werbung ist insbesondere,
1. wahrheitswidrige, irreführende, unsachliche und übermäßig
anpreisende Werbung,
2. zu veranlassen oder zu dulden, dass Berichte oder Bildberichte
mit Anpreisungen für die eigene
tierärztliche Tätigkeit veröffentlicht werden,
3. öffentliche Danksagungen zu veranlassen oder zu dulden,
4. zum Zwecke der Werbung Krankengeschichten oder Operations-
und Behandlungsmethoden in anderen
als fachwissenschaftlichen Schriften oder in Vorträgen
vor Nichtfachkreisen bekanntzugeben,
5. unaufgefordert tierärztliche Behandlungen anzubieten,
6. eine vergleichende und/oder Preis-/Leistungswerbung
(3) Es ist berufswidrig, zum Zwecke der Umgehung dieser Bestimmungen
mit Dritten zusammenzuarbeiten.
(4) Berufswidrig ist nicht:
1. Werbung von Tierärzten bei Tierärzten,
2. Werbung, die über die berufliche Tätigkeit in Form und
Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die
Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist.
(5) Behandlungs-, Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte sowie sonstige berufsrechtlich nicht geregelte Spezialisierungen dürfen nur öffentlich genannt werden, wenn sie nachweisbar sind und nicht zur Verwechslung mit den durch gesetzlich geregelte Weiterbildung erworbenen Bezeichnungen führen können.
§ 10
Fach- und Sachinformationen
(entfallen)
§ 11
Entgelte für tierärztliche Leistungen
(1) Die Höhe der Entgelte für tierärztliche Leistungen
richtet sich nach der Gebührenordnung für Tierärzte
in
der jeweils geltenden Fassung. Es ist grundsätzlich unzulässig
Gebühren unterhalb des Einfachsatzes des
Gebührenverzeichnisses zu vereinbaren oder zu fordern. Das Überschreiten
des Dreifachen oder eine
Unterschreitung des Einfachen der Gebührensätze ist im begründeten
Einzelfall durch schriftliche
Vereinbarung, die auch die Begründung enthält, vor Erbringung
der Leistung zulässig. Dabei dürfen
vorgefertigte Schriftstücke nicht verwendet werden. Zulässig
ist es, insbesondere in folgenden Fällen ganz
oder teilweise von einer Honorarforderung abzusehen,
1. bei Kollegen und Angehörigen,
2. bei Tierhaltern, die sich in einer wirtschaftlichen
Notlage befinden,
(2) Die Vereinbarung eines Erfolghonorars ist unzulässig.
§ 12
Niederlassung
(1) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes in eigener Praxis
ist an die Niederlassung gebunden.
Niederlassung ist die Begründung einer selbständigen freiberuflichen
tierärztlichen Tätigkeit an einem
bestimmten Ort, der mit den notwendigen räumlichen,
sachlichen und personellen Voraussetzungen
ausgestattet ist (Praxissitz). Der niedergelassene
Tierarzt führt
die Bezeichnung "prakt. Tierarzt" und/oder
gegebenenfalls Fachtierarztbezeichnung. Die Niederlassung
ist durch ein Praxisschild am Praxissitz zu
kennzeichnen.
(2) Ort und Zeitpunkt der Niederlassung sowie jede entsprechende Änderung sind der Tierärztekammer mitzuteilen. Vor der Niederlassung soll sich der Tierarzt von der Tierärztekammer beraten lassen. Von der Tierärztekammer erlassene Richtlinien über die Einrichtung und Ausstattung der tierärztlichen Praxis sollen beachtet werden.
(3) Ein Praxisschild und Praxislogo (Anlage) darf nur von niedergelassenen Tierärzten angebracht werden.
§ 13
Praxiskennzeichnung
(entfallen)
§ 14
Anzeigen
(entfallen)
§ 15
Eintragungen
(entfallen)
§ 16
Ausübung der tierärztlichen Praxis
(1) Der niedergelassene Tierarzt übt seinen Beruf auf Anforderung
aus; ohne vorherige Bestellung darf keine
tierärztliche Tätigkeit angeboten oder vorgenommen werden.
Dies gilt nicht in Notfällen und bei
amtlichen Verrichtungen.
(2) Der niedergelassene Tierarzt ist in der Ausübung seines Berufes grundsätzlich frei. Er kann eine tierärztliche Behandlung insbesondere dann ablehnen, wenn es seiner Überzeugung nach an einem Vertrauensverhältnis zum Tierhalter oder dessen Beauftragten fehlt. Dies gilt nicht, wenn und soweit eine rechtliche Verpflichtung zum tierärztlichen Tätigwerden besteht.
(3) Wird eine Selbstbeschränkung bei der Praxiskennzeichnung ausgewiesen, ist der Tierarzt verpflichtet, diese in der Berufsausübung zu wahren.
§ 17
Angestellte Tierärzte
Ein nicht niedergelassener Tierarzt, der bei einem Unternehmen, einer
BGB-Gesellschaft, einem Verein oder
einer ähnlichen privatrechtlichen Institution
angestellt ist, darf nur solche Tiere behandeln,
die sich in deren
unmittelbaren Haltung befinden.
§ 18
Tierarzt und Nichttierarzt
(1) Ein Tierarzt darf sich nur durch Tierärzte vertreten lassen.
(2) Das Untersuchen und Behandeln von Tieren sowie die Vornahme von Eingriffen
an Tieren gemeinsam
mit Nichttierärzten – ausgenommen Ärzte, Zahnärzte
und andere Naturwissenschaftler sowie Studierende
der Veterinärmedizin – ist unzulässig,
soweit durch Rechtsvorschriften nichts
anderes bestimmt wird.
Zulässig bleibt die Inanspruchnahme von tierärztlichem
Hilfspersonal und anderen Hilfspersonen.
Deren
Mitwirkung ist jedoch nur für Tätigkeiten zulässig, die
zum Ausbildungsberufsbild gehören.
§ 19
Behandeln von Patienten anderer Tierärzte
(1) Wird ein Tierarzt um die Behandlung eines Tieres gebeten, das bereits
von einem anderen Tierarzt
behandelt wird, so soll er diesen unverzüglich von den getroffenen
Maßnahmen unterrichten.
(2) Es ist standeswidrig, gegen Entgelt oder sonstige Vorteile Patienten einem anderen Tierarzt zuzuweisen oder sich selbst zuweisen zu lassen.
(3) Ein Tierarzt, der zur Erledigung eines übernommenen
Falles selbst nicht in der Lage ist, hat diesen
im
Interesse der Gesundheit des Tieres oder
zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden
einem anderen Tierarzt
oder einer tierärztlichen Klinik zu überweisen. Über
die erhobenen Befunde und über die bisher
erfolgte
Behandlung soll er informieren. Der weiterbehandelnde
Tierarzt hat seine Maßnahmen auf
den der Überweisung zu Grunde liegenden
Fall zu beschränken und nach
Abschluss der Behandlung unverzüglich
alles den Umständen nach Erforderliche
und Zumutbare zu veranlassen, um den Patienten
an den überweisenden Tierarzt zurückzuüberweisen.
Er hat den überweisenden
Tierarzt von den im Rahmen seiner
Behandlung getroffenen Maßnahmen in
Kenntnis zu setzen.
§ 20
Hinzuziehen eines weiteren Tierarztes
(1) Der Tierarzt darf den von einem anderen Tierarzt erbetenen fachlichen
Beistand nicht ohne zwingenden
Grund ablehnen.
(2) Bei Konsilien soll das Ergebnis nach Vereinbarung dem Tierbesitzer vorgetragen werden.
§ 21
Gegenseitige Vertretung
(1) Niedergelassene Tierärzte sollen zur gegenseitigen Vertretung
bereit sein. Sie haben nach Maßgabe
der
einschlägigen Regelungen an den
Notfall-, Wochenend- und Feiertagsdiensten
teilzunehmen.
(2) Nach Beendigung der Vertretung sind die übernommenen Behandlungsfälle wieder dem vertretenen Tierarzt zu überlassen.
(3) Die Wegegebühren bei Vertretungen sollen von der Praxisstelle des Vertretenen aus berechnet werden, es sei denn, dass die beteiligten Tierärzte eine Vereinbarung getroffen haben.
§ 22
Einstellen von Assistenten und sonstigen tierärztlichen
Mitarbeitern
(1) Niedergelassene Tierärzte dürfen als Assistenten oder Vertreter
nur Tierärzte einstellen.
(2) Der niedergelassene Tierarzt hat eine 4 Wochen überschreitende Assistenz oder Vertretung der Tierärztekammer mitzuteilen. Die Meldepflicht der Assistenten oder des Vertreters nach § 3 Abs. 1 dieser Berufsordnung bleibt davon unberührt.
(3) Die Einstellung von Assistenten und Vertretern oder anderen tierärztlichen Mitarbeitern muss durch schriftlichen Vertrag erfolgen. Es dürfen keine unlauteren Vertragsbedingungen vereinbart werden, insbesondere ist ein angemessenes Entgelt festzulegen. Diese Verpflichtung trifft alle tierärztlichen Arbeitgeber.
§ 23
Weiterführung einer Praxis
(1) Die Praxis eines verstorbenen Tierarztes kann unter dessen Namen
für ein halbes Jahr zugunsten
der
Witwe/des Witwers oder der unterhaltsberechtigten
Kinder durch einen Tierarzt weitergeführt
werden. Dieser
hat die Weiterführung der Praxis der Tierärztekammern
mitzuteilen.
(2) In Härtefällen kann die Weiterführung der Praxis mit Zustimmung der Tierärztekammer auch zugunsten anderer unterhaltsberechtigter Hinterbliebener erfolgen. Die Tierärztekammer kann die in Abs. 1 genannte Frist ausnahmsweise – z. B. bei langdauernder Krankheit – angemessen verlängern.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Bundes-Tierärzteordnung das Ruhen oder nach § 7 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung der Widerruf der Approbation angeordnet wurde. Entfällt die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes aus sonstigen Gründen, ist eine Weiterführung der Praxis nicht zulässig.
§ 24
Ü
bergabe und Übernahme einer Praxis
Die Übernahme/Übergabe einer tierärztlichen Praxis
gegen Entgelt soll durch einen schriftlichen
Vertrag
erfolgen. Der Vertrag soll vor Abschluss der
Tierärztekammer zur
berufsrechtlichen Überprüfung
vorgelegt
werden.
§ 25
Gemeinschaftspraxis
(1) Die Gemeinschaftspraxis stellt eine Einheit dar. Sie darf nur von
einem Praxissitz aus betrieben
werden.§§
12 bis 16 gelten entsprechend. In einer Gemeinschaftspraxis dürfen
nur Tierärzte zusammengeschlossen
sein, die ihren Beruf ausüben. Jeder Tierarzt darf nur einer
Gemeinschaftspraxis angehören. Hinsichtlich
der Übertragung amtlicher
Aufgaben behält jeder Praxisangehörige
die Stellung eines in Einzelpraxis
niedergelassenen Tierarztes.
(2) Tierärzten ist der Betrieb einer Gemeinschaftspraxis – auch in der Rechtsform der Partnerschaft – nur mit Tierärzten erlaubt.
(3) Der Vertrag zur Gründung einer Gemeinschaftspraxis soll schriftlich abgeschlossen werden und Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, das Verfahren bei der Gewinnermittlung und -verteilung sowie der Änderung oder Auflösung der Gemeinschaftspraxis enthalten.
(4) Bei Zusammenschlüssen bereits bestehender Praxen zu einer Gemeinschaftspraxis kann die Tierärztekammer widerruflich und befristet Ausnahmen von der Forderung nach einer gemeinsamen Praxisstelle (§ 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3) zulassen.
(5) Die Eröffnung und die Beendigung einer Gemeinschaftspraxis oder die Änderung der Gesellschaftsform sind der Tierärztekammer unverzüglich mitzuteilen. Der Gesellschaftsvertrag ist der Tierärztekammer auf Verlangen vorzulegen.
(6) Im Namen der Gemeinschaftspraxis
dürfen nur die Namen der beruflich
tätigen Gesellschafter
enthalten
sein. Eine Fortführung
der Gesellschaft unter dem
Namen
ausgeschiedener oder
verstorbener
Gesellschafter ist nicht zulässig.
Die Gemeinschaftspraxis in
der Form der Partnerschaft
führt
den Namen mindestens eines
Partners, den
Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die
Berufsbezeichnung. Weitere Zusätze sind nicht zulässig.
§ 26
Gruppenpraxis
(1) Die Gruppenpraxis ist im Innenverhältnis ein Zusammenschluss
mehrerer Praxisinhaber zwecks
fachlicher Zusammenarbeit,
gegenseitiger Vertretung,
gemeinsamer Benutzung
von Praxiseinrichtungen und
Instrumenten, gemeinsamen
Einkaufs und/oder gemeinsamer
Beschäftigung
von tierärztlichen Mitarbeitern
und Hilfspersonal. Im Außenverhältnis bleiben die Praxisinhaber
rechtlich und wirtschaftlich selbständig.
Die
Abrechnung der Behandlungsfälle
verbleibt dem jeweils behandelnden
Tierarzt, soweit
keine abweichenden
Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Die Gruppenpraxis darf als solche nur gekennzeichnet werden, wenn Art und Ausmaß der Zusammenarbeit der Partner in einem schriftlichen Vertrag festgelegt sind, der der Tierärztekammer zuvor zur Kenntnis gegeben wurde. Unter diesen Voraussetzungen ist die Gruppenpraxis nicht an einen Praxissitz gebunden, die Zahl der Praxissitze darf jedoch die Zahl der Partner nicht übersteigen. Auf dem Praxisschild ist der/sind die jeweils vor Ort tätige(n) Partner an erster Stelle aufzuführen.
(3) § 25 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 27
Tierärztliche Klinik
(1) Der Betrieb einer Klinik durch einen Tierarzt darf nur unter
der Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ geführt
werden. Die Tierärztliche Klinik ist eine tierärztliche Praxis
mit besonderen Einrichtungen zur stationären
Behandlung von Tieren.
(2) Die Bezeichnung "Tierärztliche Klinik" darf nur geführt werden, wenn die zuständige Tierärztekammer festgestellt hat, dass die sich aus den "Richtlinien über die an eine Tierärztliche Klinik zu stellenden Anforderungen" ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt nicht für öffentlich- rechtliche Einrichtungen.
(3) Die Tierärztliche Klinik muss zur Versorgung von Notfallpatienten ständig dienstbereit gehalten werden.
(4) §§ 12 bis 16 und 25 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.
§ 28
Berufshaftpflichtversicherung
Der Tierarzt hat sich gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner
tierärztlichen Tätigkeit
hinreichend zu
versichern.
§ 29
Prakt. Tierärzte in Nebentätigkeit
Die für niedergelassene Tierärzte geltenden Vorschriften gelten
auch für angestellte und beamtete Tierärzte,
die nebenberuflich als
prakt. Tierärzte tätig
sind. Sie sind zur Niederlassung
verpflichtet.
Anlage zu § 12 Abs.
5

