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Organization: Berliner Tierärztegelöbnis (Berlin Veterinarian's Oath)
Source: CSEP Library
Date Approved: February 9, 2006
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Berliner Tierärztegelöbnis (Berlin Veterinarian's Oath)

Androwitsch, M., H. Bäßler, J. Bischof, S. Böttche, E. Canbek, N. Doert, T. Eckert, L. Gröbler, C. Hanke, K. Heidemanns, A. Heinrich, A. Helm, I. Hey, C. Y. Heyer, A. Hildenbrand, N. Hock, S. Horter, K. Kerlin, S. Kleier, D. Müller, W. Pfeiffer, H. Plickert, J. Plöntzke, C. Ruscher, D. Sap, K. Schmidt-Michalewicz, I. Schwarz, J. Seibert, S. Ullrich, K. von Websky, J. Wagner, C. Wieczorek und J. Luy

Berliner Tierärztegelöbnis (vom 9. Februar 2006)

Ich verpflichte mich meinem Gewissen und den Tieren gegenüber, in meinem beruflichen Leben diesen Leitsätzen zu folgen:

  1. Ich werde alles in meiner Macht stehende veranlassen, um Tiere vor Krankheit, Verletzung und gesundheitsgefährdender Über- oder Unterforderung zu schützen.(1)
  2. Ich werde keinem kranken oder verletzten Tier die erste Hilfe verweigern.(2)
  3. Ich werde – auch unaufgefordert – im Falle von Interessenkonflikten zwischen Tier und Tierhalter dem Tier meine Stimme geben und den Tierhalter an seine Verantwortung erinnern.(3)
  4. Ich werde meiner tierärztlichen Schweigepflicht grundsätzlich Folge leisten, es sei denn durch die Anzeige tierschutzrelevanter Missstände können länger andauernde Schmerzen oder Leiden bei Tieren verhindert werden. (4)
  5. Ich werde bei Diagnostik und Therapie grundsätzlich das nach aktuellem Wissensstand im Interesse des Tieres beste Verfahren verwenden, außer der Tierhalter kündigt an, dann auf die Behandlung verzichten zu wollen oder zu müssen. (5)
  6. Ich werde keine Therapie durchführen, wenn in der noch verbleibenden Lebensspanne der zu erwartende Zeitraum mit schlechter Lebensqualität länger dauert als der für den Anschluss erhoffte Zeitraum mit guter Lebensqualität. (6)
  7. Ich werde alles in meiner Macht stehende veranlassen, um Schmerzen und Leiden bei Tieren schnellstmöglich zu beenden, erforderlichenfalls durch Euthanasie. (7)
  8. Ich werde kein Tier ohne rechtfertigenden Grund töten. Wenn ich ein Tier töte, verwende ich das nach aktuellem Wissensstand angst- und schmerzärmste Verfahren. (8)
  9. Ich werde alles tun, um Versuche an Tieren oder ähnlich motivierte Eingriffe durch geeignete Alternativen zu umgehen. Lässt sich dies nicht erreichen, mache ich die Durchführung des Vorhabens von der Zustimmung einer tierschutzethisch kompetenten Instanz abhängig. Belastungen der hohen Kategorien vermeide ich jedoch generell, erforderlichenfalls durch rechtzeitige Euthanasie.
  10. Ich werde jenseits der ersten Hilfe keine Behandlungen oder Operationen durchführen, die mit einem voraussichtlich deutlich besseren Ergebnis von einem/r in zumutbarer Nähe praktizierenden Kollegen/in durchgeführt werden können, und überweise solche Patienten. (9)
  11. . Ich werde nicht versuchen überwiesene Patienten an mich zu binden, sondern schicke sie nach Abschluss der Behandlung mit einem Bericht an den/die überweisende/n Kollegen/in zurück, sinngemäß verfahre ich so auch in Vertretungsfällen. (10)
  12. Ich werde mich in sämtlichen für meine Patienten relevanten Bereichen auf dem aktuellen tierärztlichen Wissensstand halten. (11)
  13. Ich werde – zum Wohle der Patienten – mein Können und meine berufliche Erfahrung grundsätzlich an interessierte Studenten/innen und Kollegen/innen weitergeben, es sei denn meine Existenzgrundlage wäre dadurch ernstlich bedroht.
  14. Ich werde nach Möglichkeit Kollegen/innen vertreten, wenn ich darum gebeten werde. (12)
  15. Ich werde – auch aus Verantwortung gegenüber künftigen Tierärztegenerationen – weder zu Dumpingkonditionen tätig werden noch mich zu solchen Bedingungen anstellen lassen. (13)
  16. Ich werde meine Mitarbeiter respektvoll behandeln und für ihre Leistungen gerecht bezahlen. (14)
  17. Ich werde Gutachten und Zeugnisse unparteiisch und der Wahrheit entsprechend ausstellen. (15)

Kolleginnen und Kollegen, die sich diesen Leitsätzen verpflichtet fühlen, werde ich in besonderem Maße achten und unterstützen, und ich erwarte dies auch mir gegenüber.

(1)Vgl. § 1 (1) Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.1981 (BGBl. I S.1193), zuletzt geändert durch Art. 151 des Gesetzes vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304, 2321) und (soweit zitiert gleich lautend) § 2 (1) Berufsordnung der Tierärztekammer (TÄK) Berlin (Abl. Nr. 17 / 8.4.2005): „Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen …“; vgl. auch § 2 (1) Musterberufsordnung der Bundestierärztekammer (BTK; Stand: 27.4.2002) und (soweit zitiert gleich lautend) § 2 (2) Berufsordnung der TÄK Berlin: „[Der Tierarzt] … ist der berufene Schützer der Tiere.“

(2)Vgl. § 2 (3) Musterberufsordnung der BTK und § 2 (4) Berufsordnung der TÄK Berlin: „In Notfällen ist jeder Tierarzt zur Leistung erster Hilfe verpflichtet.“

(3)Vgl. §§ 1 und 2 Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.5.1998 (BGBl. I S. 1105), zuletzt geändert durch Art. 153 der 8. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I. S.2304): „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. …“ „Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“

(4)Vgl. § 4 (1) Musterberufsordnung der BTK und § 4 (1) Berufsordnung der TÄK Berlin: „Der Tierarzt hat die ihm nach § 203 des Strafgesetzbuches obliegende Schweigepflicht zu beachten. Unberührt bleibt die Wahrnehmung von gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und Zeugnispflichten sowie die Offenbarungsbefugnis zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes. …“; der Tierschutz gilt seit der Verfassungsänderung im Jahre 2002 als „überragend wichtiges Gemeinschaftsgut“ (Kluge: Tierschutzgesetz/Kommentar, S.59).

(5)Vgl. § 13 (1) Berufsordnung der TÄK Berlin: „Die Behandlung des Patienten soll nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erfolgen. Gemäß den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft und den Erkenntnissen der tierärztlichen Praxis sind in Diagnostik und Therapie belastungsarme und schonende Verfahren anzuwenden.“

(6)Vgl. Tierschutzbericht der Bundesregierung 1999 (BT Dr 14/600, S.52, sowie gleich lautend die Tierschutzberichte der Jahre 1997, 1995, 1993, 1991): „[Ein Tier darf gem. § 17 TierSchG] nur bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes getötet werden. […] Beispielsweise kann ein vernünftiger Grund im Einzelfall dann vorliegen, wenn ein krankes Tier nur durch eine langwierige und schmerzhafte Behandlung überleben würde.“

(7)Euthanasie = aus Sicht des betroffenen Tieres nicht/kaum belastende Art und Weise der Tötung (einschl. Bolzenschuss usw.)

(8)Vgl. §§ 17 und 4 (1) Tierschutzgesetz: „Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer … ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet …“ „Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. …“

(9)Vgl. § 13 (4) und (5) Berufsordnung der TÄK Berlin und (sehr ähnlich) § 19 (3) Musterberufsordnung der BTK: „Ein Tierarzt, der zur Erledigung eines übernommenen Falles selbst nicht in der Lage ist, hat diesen im Interesse der Gesundheit des Tieres oder zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden einem anderen Tierarzt oder einer tierärztlichen Klinik zu überweisen. … Der weiterbehandelnde Tierarzt hat seine Maßnahmen auf den der Überweisung zu Grunde liegenden Fall zu beschränken und anschließend den Patienten an den überweisenden Tierarzt zurück zu überweisen. Er hat den überweisenden Tierarzt von seiner Tätigkeit in Kenntnis zu setzen.“

(10)Vgl. § 21 (2) Musterberufsordnung der BTK und § 18 (2) Berufsordnung der TÄK Berlin: „Nach Beendigung der Vertretung sind die übernommenen Behandlungsfälle dem vertretenen Tierarzt wieder zu überlassen.“ (s.a. Fußnote zu Nr. 10)

(11)Vgl. § 6 Musterberufsordnung der BTK und (soweit zitiert gleich lautend) § 6 (1) Berufsordnung der TÄK Berlin: „Jeder Tierarzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die für seine Berufsausübung geltenden maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie die Vorschriften des Berufsstandes zu unterrichten. …“

(12)Vgl. §§ 18 (1) und 19 (1) Berufsordnung der TÄK Berlin: „Niedergelassene Tierärzte sollen zur gegenseitigen Vertretung bereit sein.“ “Es ist grundsätzlich standeswidrig, als niedergelassener Tierarzt die Beteiligung an Wochenend-, Feiertags- und Nachtnotdiensten zu verweigern, sofern solche durch die Tierärztekammer eingerichtet worden sind.“; vgl. auch § 21 (1) Musterberufsordnung der BTK: „Niedergelassene Tierärzte sollen zur gegenseitigen Vertretung bereit sein. Sie haben nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen an den Notfall-, Wochenend- und Feiertagsdiensten teilzunehmen.“

(13)Vgl. §§ 1, 2 und 4 der Gebührenordnung für Tierärzte der Bundesrepublik Deutschland (GOT) in der Fassung vom 28. Juli 1999: „Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. …“ „…Eine Vereinbarung oder Forderung geringerer Gebühren ist nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zulässig …“ „Überschreitungen des Dreifachen der Gebührensätze oder eine Unterschreitung der einfachen Gebührensätze sind im begründeten Einzelfall vor Erbringung der Leistung des Tierarztes in einem Schriftstück zu vereinbaren. …“ (s.a. Fußnote zu Nr. 16)

(14)Vgl. § 20 (3) und (4) Berufsordnung der TÄK Berlin: „… Es dürfen keine unlauteren Vertragsbedingungen vereinbart werden, insbesondere ist ein angemessenes Entgelt festzulegen. …“ „Es ist berufsunwürdig, einen Kollegen oder eine Kollegin in unlauterer Weise mit einer unterhalb des üblichen Satzes liegenden Vergütung oder unentgeltlich zu beschäftigen oder eine solche Beschäftigung zu bewirken.“; vgl. auch § 22 (3) Musterberufsordnung der BTK: „… Es dürfen keine unlauteren Vertragsbedingungen vereinbart werden, insbesondere ist ein angemessenes Entgelt festzulegen. …“
(15) Vgl. § 5 (2) Musterberufsordnung der BTK und (soweit zitiert gleich lautend) § 5 Berufsordnung der TÄK Berlin: „Tierärztliche Zeugnisse und Gutachten sind der Wahrheit entsprechend sachlich, sorgfältig, unparteiisch und formgerecht auszustellen. …“

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